Der Staatsrat in Rom hat nun im Berufungsverfahren am 24. Februar 2014 sein Urteil Nr. 849/2014 im Rekursverfahren gegen den Beschluss der Autonomen Provinz Bozen Nr. 3775 vom 18. Oktober 2004, mit dem die Ausbildungsstufe „C“ eingeführt und geregelt wurde, hinterlegt. Mit diesem Urteil des Staatsrates wird das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 244/2006 aufgehoben und die Rechtmäßigkeit des oben genannten Beschlusses bestätigt.
Der Staatsrat hält unter anderem fest, dass mit diesem Landesbeschluss kein eigenständiges Berufsbild geschaffen wurde. Es wird aber bestätigt, dass der Rettungssanitäter zwar kein eigenes Berufsbild besitzt aber bereits in verschiedenen staatlichen Normen als anerkannte Figur im sanitären Bereich vorgesehen ist. Daher wird keine neue Figur geschaffen, sondern die Ausbildung einer bestehenden Figur geregelt. Zudem wird festgestellt, dass die im obgenannten Landesbeschluss vorgesehene Tätigkeit des Rettungssanitäters in einer rein materiellen und unterstützenden Tätigkeit besteht, die ihn zu den im Landesbeschluss vorgesehenen Tätigkeiten wie z.B. der Vorbereitung der Medikamente für den Notarzt, ermächtigt. Eine direkte Medikamentenverabreichung oder jedwede autonome Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Medikamentengabe etc. ist ihm jedoch untersagt. Die Tätigkeit des Rettungssanitäters im Zuge der Notarztassistenz besteht somit in der materiellen Unterstützung des Notarztes unter der Aufsicht und nach den Anweisungen desselben.
Mit diesem Urteil wird somit bestätigt, dass die „C“-Ausbildung rechtmäßig ist und weiterhin aufrecht bleibt.