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Auszug aus dem Art.104 des D.LH. 21.01.2021

  1. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Sanitätsdienst für die aktiven Teilnehmer, einschließlich der Athleten bei Sportveranstaltungen, zu gewährleisten. Er muss außerdem einen angemessenen Rettungsdienst für das anwesende Publikum gewährleisten.
  2. Für die Zwecke laut Absatz 1 muss der Veranstalter, eventuell mit Hilfe des Technikers, eine Berechnung des mit der Veranstaltung verbundenen Risikos für das Publikum vornehmen, indem er die Tabelle laut Anlage B ausfüllt.
  3. Die Risikostufen und die entsprechende Punktezahl sind wie folgt festgelegt:
    • Risikostufe sehr niedrig / niedrig a) = < 18 Punkte,
    • Risikostufe mäßig / hoch = 18-36 Punkte,
    • Risikostufe sehr hoch = 37-55 Punkte.
  4. Die ausgefüllte Tabelle für die Risikoberechnung ist zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  5. Die für die Erteilung der genannten Bewilligung zuständige Behörde übermittelt gemäß den Absätzen 6 und 7 die vorgeschriebenen Unterlagen per E-Mail an die Landesnotrufzentrale 112.
  6. Veranstaltungen mit einer Risikostufe sehr niedrig / niedrig (< 18 Punkte) müssen mindestens 15 Tage vor Beginn mitgeteilt werden, wobei die Tabelle laut Anlage B zu übermitteln ist.
  7. Bei einer Punktezahl von 18 oder mehr muss die Mitteilung mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, wobei zusätzlich zur Tabelle laut Anlage B ein Rettungsdienstplan zu übermitteln ist, aus dem die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Ressourcen und die organisatorischen Vorkehrungen für den Rettungsdienst genau hervorgehen. Die Landesnotrufzentrale 112 überprüft den vom Veranstalter erstellten Rettungsdienstplan und erteilt eventuelle Auflagen für die Abhaltung der Veranstaltung.
  8. Die Ausgaben für die Planung und die Bereitstellung der Mittel, der Rettungskräfte und jeglicher anderer im Rettungsdienstplan vorgesehener Ressourcen gehen zu Lasten des Veranstalters.
  9. Für Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen ist die Risikoberechnung nicht erforderlich.

Darüber hinaus erhalten Sie auch die ausgefüllte „Anlage B“ (laut Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1 „Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Veranstaltungs- und Unterhaltungslokale und –orte“), die gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung des Events oder der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einzureichen ist.